Pflicht-Datenschutzbeauftragter erst ab 20 Mitarbeitern

Der Bundesrat hat mit heutigem Datum das 2. Anpassungsgesetz zur DSGVO bestätigt. Hierdurch sollen die bisher noch vorhandenen Regelungsunterschiede zwischen der DSGVO und unserem nationalen BDSG geschlossen.

Unternehmen oder Vereine sollen künftig erst dann einen Datenschutzbeauftragten bestellen müssen, wenn mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung von Personendaten beschäftigt sind.

Hierdurch sollen hauptsächlich kleine und mittelständische Unternehmen entlastet werden.

Die Mehrheit der Datenschützer sieht in dieser Entscheidung allerdings nicht nur Vorteile.

Schließlich bleibt auch, wer in Zukunft nicht mehr zum Datenschutzbeauftragten verpflichtet sein wird, an die Vorgaben des Datenschutzrechts gebunden.

Eine weitere Erleichterung des Gesetzes betrifft Einwilligungen im Arbeitsverhältnis. Dies können nach den Regelungen der DSGVO auch per E-Mail erfolgen.

Im Arbeitsverhältnis galt mit den Regelungen des BDSG die Notwendigkeit einer Unterschrift des Mitarbeiters. Künftig genügt auch hier seine E-Mail-Einwilligung.

Sobald der Bundespräsident das Gesetz unterschrieben hat und es im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, ist es wirksam.

Das könnte Sie auch interessieren: