Müssen Gewerberaummieter für die Zeit der Betriebsschließung Miete entrichten?

In Zeiten wie diesen stehen viele Unternehmen vor dem Problem einer Betriebsschließung – sei es, weil diese staatlich angeordnet wurde oder aber weil der Betrieb aufgrund der geringen Auftragslage kraft eigener Entscheidung schließt.

Hinsichtlich der Verpflichtung zur Weiterzahlung der Gewerberaummiete sind eben diese beiden Fälle voneinander zu unterscheiden.

1. Staatlich angeordnete Schließung

Steht der Gewerberaummieter selbst unter staatlich angeordneter Quarantäne, weil er positiv auf das Virus getestet wurde oder zumindest der Verdacht besteht, hat er Entschädigungsansprüche nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes. Nach Maßgabe der aktuellen Rechtslage geht man davon aus, dass im Einzelfall auch eine angemessene Entschädigung für zu leistende Miete während der Quarantäne davon umfasst sein könnte.

Noch nicht geklärt ist aber, welche Anforderungen im Einzelfall erfüllt sein müssen, um einen solchen Anspruch sicherzustellen.

Auch bleibt abzuwarten, ob auch Gerichte diese Rechtsauffassung teilen.

Unser Rat deshalb: Solange sich hier noch keine klare Linie herausgebildet hat und solange noch kein Gericht einen solchen Fall entschieden hat, sollten Sie die Miete weiterzahlen, um Regressansprüchen Ihres Vermieters vorzubeugen.

2. Betriebsschließung aus anderen Gründen

In diesen Fällen ist die derzeitige Rechtslage eindeutig.

Die Mietzahlungspflichten bestehen in diesem Fall weiter, da der Mangel in Form der fehlenden Nutzungsmöglichkeit nicht in den Mieträumen, sondern in dem Betrieb des jeweiligen Unternehmens begründet liegt.

Grund hierfür ist, dass der Mieter selbst das Verwendungsrisiko für die Mietsache ebenso, wie das Risiko für die Wirtschaftlichkeit seines Gewerbebetriebs trägt.

 

Gerne helfen wir Ihnen bei Fragen oder Unklarheiten weiter und natürlich halten wir Sie über die weitere Entwicklung auf dem Laufenden.

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