Datenschutzrecht und die „Corona-App“

Die Bundesregierung hat die Dienstleister SAP und Telekom damit beauftragt eine sogenannte Tracing-App zu entwickeln, die dabei helfen soll, die Ausbreitung des Corona Virus einzudämmen.

In diesem Zuge hat auch Apple schon mit dem letzten Software Update sogenannte „Corona Funktionen“ im iOS Betriebssystem bereitgestellt.

Doch wie sieht die Funktionsweise dieser App aus und – vor allem – kann eine datenschutzkonforme Nutzung ermöglicht werden?

Die Funktionsweise ist vergleichsweise einfach: Ist auf Smartphones die Tracing-App installiert, koppeln sich die entsprechenden Geräte automatisch via Bluetooth, sobald sie sich bis auf wenige Meter nähern. Mit Hilfe der Signalstärke erkennt die App sogar, wie nah genau die beiden Geräte beieinander sind.

Infiziert sich nun einer der Smartphone-Besitzer mit Covid-19, soll mit Hilfe eines Abgleichs der verschlüsselten Daten eine Warnung an diejenigen Smartphone-Besitzer gesendet werden, die sich zuvor in der Nähe des infizierten Besitzers aufgehalten haben.

Die datenschutzrechtliche Seite dagegen ist alles andere als einfach:

Zum einen besteht die Gefahr der mangelnden Freiwilligkeit der App-Nutzung. Beispielsweise könnten Arbeitgeber bei der Rückkehr an den Arbeitsplatz die Nutzung der App vorschreiben, sodass ein faktischer Nutzungszwang entstünde.

Auch wenn die App als Zugangsvoraussetzung zu Gebäuden, Räumen oder Veranstaltungen genutzt wird, kann es zu einer drastischen Einschränkung der Freiwilligkeit kommen.

Insbesondere aufgrund der Verarbeitung personenbezogener Gesundheitsdaten, stellt sich die Frage nach einer datenschutzrechtlichen Rechtfertigungsgrundlage. Nach Art. 9 DSGVO ist die Verarbeitung von Gesundheitsdaten nur unter bestimmten Umständen möglich. In Betracht kommt hier entweder die Einwilligung der Betroffenen, die jedoch nur bei freiwilliger Erteilung wirksam ist. Möglicherweise könnten auch gesetzliche Grundlagen geschaffen werde, wobei das Infektionsschutzgesetz bisher nach überwiegender Ansicht keine Rechtsgrundlage dafür vorsieht.

Zusammenfassend birgt eine solche Tracing-App nicht unerhebliche datenschutzrechtliche Risiken, die im Ergebnis gegen den Schutz der Gesundheit der deutschen Bürgerinnen und Bürer abzuwägen ist.

Es bleibt abzuwarten, wie eine Umsetzung konkret auszugestalten ist.

Das könnte Sie auch interessieren: