Novellierung des Nachweisgesetzes zum 1.8.2022

Während Arbeitgeber nach dem bisherigen Nachweisgesetz lediglich dazu verpflichtet waren die wesentlichen Bedingungen eines Arbeitsvertrages aufzuzeichnen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen, müssen diese künftig deutlich weitreichender über die Arbeitsbedingungen aufklären und dies im Arbeitsvertrag schriftlich fixieren.

Hierzu gehören beispielsweise das Enddatum bei befristeten Arbeitsverhältnissen, die Dauer der Probezeit, sofern vereinbart sowie die Vergütung von Überstunden – wobei diese Aufzählung nicht abschließend ist.

Hinzu kommt, dass Verstöße gegen bestimmte Vorschriften des NachweisG erstmals als Ordnungswidrigkeit behandelt und mit einer Geldbuße von jeweils bis zu 2.000 € geahndet werden können.

Die wichtigste Frage für Sie ist natürlich: Wie sieht die praktische Umsetzung aus?

Die neuen Regelungen des NachwG gelten grundsätzlich erst einmal für Neuarbeitsverhältnisse, die ab dem 1. August 2022 beginnen.

 

ArbeitnehmerInnen, deren Arbeitsverhältnis bereits vor diesem Zeitpunkt bestanden hat, können jedoch von ihrem Arbeitgeber die Aushändigung einer Abschrift der wesentlichen Vertragsbedingungen auf der Grundlage des neuen NachwG verlangen. Der Arbeitgeber muss diesem Verlangen spätestens am siebten Tag nach Eingang der Aufforderung nachkommen, wobei dies nicht in Form eines neuen Arbeitsvertrages erfolgen muss sondern ebenso gut in Form eines standardisierten Auskunftsschreibens erfolgen kann.

Auch wenn für Altarbeitsverträge somit kein direkter Handlungsbedarf besteht, raten wir Ihnen an, sich bereits jetzt mit den neuen Anforderungen vertraut zu machen und ggfls. Ihre Musterarbeitsverträge anzupassen sowie ein standardisiertes Auskunftsschreiben vorzubereiten. Als Service stellen wir Ihnen nachfolgend ein solches Musterschreiben zur Verfügung: Musterschreiben_Nachweisgesetz

 

Gerne sind wir Ihnen hierbei sowie bei Rückfragen behilflich.

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