Urlaubsansprüche sind vererbbar !

Mit Urteil vom 06.11.2018 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass sich im Falle des Ablebens eines  Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis unerfüllte Urlaubsansprüche in einen Urlaubsabgeltungsanspruch umwandeln.

Die Erben können dann vom Arbeitgeber des Verstorbenen die Auszahlung des Urlaubs verlangen. Wenn das deutsche Recht dies nicht erlaube, könne sich der Erbe unmittelbar auf das Unionsrecht berufen.

Mit diesem Urteil hat der EuGH die bisherige Rechtssprechung des BAG gekippt und darüber hinaus für unionsrechtswidrig erklärt.

Der EuGH hatte bereits 2014 (Urt. v. 12.6.2014, Az.: C-118/13, „Bollacke“) eine Vererbbarkeit von Urlaubsabgeltungsansprüchen dem Grunde nach bejaht. In dem Leitsatz der Entscheidung urteilte der EuGH ausdrücklich, dass die dem Urlaubsanspruch zugrundeliegende Richtlinie (2003/88/EG) mit „einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten“, wonach der „Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ohne Begründung eines Abgeltungsanspruchs für nicht genommenen Urlaub untergeht, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet“ unvereinbar sei.

 

 

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