Arbeitgeberschutzpflichten bei Hitze

Diesen Sommer ist es so heiß wie lange nicht mehr und das stellt nicht nur Beschäftigte vor erschwerte Arbeitsbedingungen, sondern auch Arbeitgeber.

Denn das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet den Arbeitgeber, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern.  Die Verordnung über Arbeitsstätten (ArbStättV) dient darüber hinaus der Sicherheit und dem Schutz der Gesundheit der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten. Davon betroffen ist auch die Raumtemperatur in den Arbeitsstätten, die für die Beschäftigen gesundheitlich zuträglich sein muss.

Doch anhand welcher Faktoren entscheidet sich, welche Raumtemperatur den Beschäftigten „gesundheitlich zuträglich“ ist?

Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) konkretisieren die ArbStättV. Die Arbeitsstättenregel A3.5 stellt hierbei die Anforderungen an die Raumtemperatur in Arbeitsstätten. Bei Einhaltung dieser Technischen Regel kann der Arbeitgeber somit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber hingegen eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Schutz der Gesundheit für die Beschäftigten erreichen.

Nach 4.1.2 der ASR A3.5 liegt eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur vor, „wenn die Wärmebilanz (Wärmezufuhr, Wärmeerzeugung und Wärmeabgabe) des menschlichen Körpers ausgeglichen ist.“ Maßgeblich bei der Beurteilung sind dabei unterschiedliche Faktoren wie die Arbeitsschwere und die überwiegende Tätigkeit (Sitzen, Stehen/Gehen). Dabei soll die Lufttemperatur in Arbeitsräumen und den in Absatz 4 der Regelung genannten Räumen +26 °C nicht überschreiten. Ansonsten hat der Arbeitgeber wirksame Maßnahmen gemäß einer Gefährdungsbeurteilung zu ergreifen, die die Beanspruchung der Beschäftigten reduzieren.

Solche Maßnahmen sind beispielsweise die effektive Steuerung der Lüftungseinrichtungen (z. B. Nachtauskühlung), die Reduzierung der inneren thermischen Lasten (z. B. elektrische Geräte nur bei Bedarf betreiben), die Nutzung von Gleitzeitregelungen zur Arbeitszeitverlagerung, die Lockerung der Bekleidungsregelungen oder auch die Nutzung von Ventilatoren (z. B. Tisch-, Stand-, Turm- oder Deckenventilatoren).

Wird allerdings die Lufttemperatur im Raum von +35 °C überschritten, so ist der Raum nicht als Arbeitsraum geeignet. Bei Lufttemperaturen von mehr als +26 °C soll, bei mehr als +30 °C muss der Arbeitgeber zudem geeignete Getränke (z. B. Trinkwasser im Sinne der Trinkwasserverordnung) bereitstellen.

Wichtig für Beschäftigte im Homeoffice ist allerdings, dass das Vorgenannte nicht für sie gilt, denn für sie gelten die Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze gemäß ArbStättV. Der Arbeitgeber hat somit keine Schutzpflichten gegenüber seinen Beschäftigten gegen Hitze.

Im Fall von mobilem Arbeiten hat der Arbeitgeber sogar überhaupt keine Arbeits- und Gesundheitsschutzpflichten.

Sollten Sie sich als Arbeitgeber unsicher über den Umfang Ihrer Schutzpflichten sein oder als Beschäftigter mehr über Ihre Rechte erfahren wollen, beraten wir Sie gerne mit unserer Expertise.

 

 

Jennifer Schild                                                    Hubert Beeck

Rechtsanwältin                                                   Rechtsanwalt

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