Corona und Vertragserfüllung

Die aufgrund der Corona Pandemie geltenden Beschränkungsmaßnahmen können dazu führen, dass vertraglichen Pflichten nicht mehr erfüllt werden können.

Ob und wie Vertragsparteien sich bei schlechter Auftragslage von bestehenden Verträgen lösen können werden wir Ihnen nachfolgend erläutern.

1. Corona als Kündigungsgrund

Ein vom Einzelfall losgelöstes, automatisches Kündigungs- oder Rücktrittsrecht aufgrund der Corona Pandemie kommt nicht in Betracht – weder ordentlich noch außerordentlich.

Davon unberührt bleiben selbstverständlich vertraglich vereinbarte Rücktritts- oder Kündigungsmöglichkeiten, die geltend gemacht werden können, wenn die vertraglichen Voraussetzungen vorliegen.

2. Force Majeure-Klausel in Verträgen

Unter dem Begriff der höheren Gewalt (d.h. Force Majeure) versteht man nach Definition des BGH ein betriebsfremdes, von außen herbeigeführtes Ereignis, das unvorhersehbar und ungewöhnlich ist, und das mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartenden Sorgfalt nicht verhütet oder „unschädlich gemacht“ werden kann.

Doch handelt es sich bei der Corona Pandemie tatsächlich um einen Fall höherer Gewalt?

In Anbetracht der Vielzahl von behördlichen Maßnahmen (Ausgangssperren, amtliche Reisewarnung der Bundesregierung, Einstufung der WHO als gesundheitliche Notlage mit internationaler Tragweite) kann durchaus davon ausgegangen werden.

Selbst wenn man aber von einem Fall höherer Gewalt ausgeht führt dies nicht automatisch zu Schadensersatzansprüchen oder gar der Möglichkeit den Vertrag einseitig mit der Berufung auf Höhere Gewalt zu beenden.

Vielmehr kommt es dann ausschließlich darauf an, ob und wenn ja welche Regelungen die Vertragsparteien in dem betroffenen Vertrag vereinbart haben und welche Rechtsfolgen für diesen Fall gelten sollten.

Fälle „Höhere Gewalt“ können aber dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Vertrag in der Zeit der Pandemie abgeschlossen wurde, da die Ereignisse dann nicht mehr unvorhersehbar sind.

3. Unmöglichkeit

Ist eine Klausel für Fälle höherer Gewalt in dem betroffenen Vertrag nicht vorhanden, stellt sich die Frage, ob in diesen Fällen Ansprüche aufgrund der sogenannten Unmöglichkeit bestehen.

Eine tatsächliche Unmöglichkeit liegt in den Corona Fällen aber nur dann vor, wenn die Leistung zeitlich nicht nachgeholt werden kann oder die Leistung nur von einer bestimmten Person erbracht werden konnte.

Dies trifft aber nur ausnahmsweise zu.

Sehr viel wahrscheinlicher besteht ein Fall der rechtlichen Unmöglichkeit. Diese wird vor allem durch behördliche Verbote herbeigeführt. Werden beispielsweise Veranstaltungen behördlich untersagt, ist dem Veranstalter die Durchführung rechtlich unmöglich. Damit entfallen nicht nur seine Vertragspflichten, sondern auch seine Rechte und damit die Vertragspflichten seiner Vertragspartner.

4. Wegfall der Geschäftsgrundlage

Wenn sich das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung für eine Seite ungünstig entwickelt, liegt allerdings ein Fall der sogenannten wirtschaftlichen Unmöglichkeit vor, bei dem Ansprüche aus dem sog. Rechtsinstitut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage bestehen können.

Ob sich eine Vertrags­partei hierauf berufen kann, hängt aber insbesondere davon ab, ob die andere Vertragspartei das Risiko der Störung tragen muss, oder ob eine für beide Parteien zumutbare Vertragsanpassung möglich ist.

Im Rahmen der Corona Pandemie wird man jedoch eher davon ausgehen müssen, dass die Störung nicht dem Risiko­be­reich einer der Vertrags­par­teien zugerechnet  werden kann. Auch eine für beide Vertragsparteien zumutbare Vertragsanpassung kommt wohl nur in Ausnahmefällen in Betracht.

 

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